Steuersparmodell - Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Rürup Rente koppeln
Die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Der Gesetzgeber hat eine steuerliche Absetzbarkeit für Vorsorgeaufwendungen vorgesehen. Leider hat er dabei komplizierte Regelungen geschaffen, die nicht auf Anhieb erkennbar sind. Um in die steuerliche Behandlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen etwas Licht zu bringen, muss zunächst eine Begriffsbestimmung stattfinden. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) liegt dann vor, wenn sich der Versicherungsvertrag nur um dieses Thema dreht und keine weiteren Leistungen verabredet sind. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) liegt dann vor, wenn neben der Berufsunfähigkeit mindestens ein weiteres Produkt enthalten ist. Das kann eine private Altersvorsorge oder etwa eine Risikolebensversicherung sein. Die Unterscheidung der beiden Begriffe bedeutet für die spätere steuerliche Absetzbarkeit einen elementaren Unterschied, der sich für Sie in barer Münze auszahlen kann. Vor allem, wenn Ihre absetzbaren Höchstgrenzen für Versicherungsleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung keine Spielräume mehr hergeben.
Prämien der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend machen
Die Prämien zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind steuerlich so zu behandeln, wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese werden in der Steuererklärung regelmäßig anhand der gezahlten Beiträge erfasst. Das Finanzamt erkennt in dieser Sparte allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 1900 Euro solche Beiträge an. Die Höchstgrenze ist durch die Kranken- und Pflegeversicherung für viele Steuerpflichtige schon ganz oder fast ausgeschöpft. Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können also in dieser Sparte von vielen Arbeitnehmern gar nicht, oder nur noch bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 1900 Euro eingesetzt werden. Der Rest verfällt ohne Steuererstattung. Aber das muss nicht sein. Sie können das Finanzamt über einen kleinen Umweg dennoch an den Kosten für Ihre Absicherung gegen Berufsunfähigkeit beteiligen. Sie müssen dazu nur die Steuergesetzgebung mit allen Möglichkeiten kennen und nutzen. Wenn Sie aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) machen, eröffnen Sie sich für die Geltendmachung der Prämien eine neue Möglichkeit, nämlich bei den Sonderausgaben. Die Wandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung in eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird durch die bereits beschrieben Kombination mit einer anderen Versicherung erreicht. So erhalten Sie ein Kombiprodukt mit anderer steuerlicher Betrachtung.
Als Kombiprodukt mit der Rürup-Rente mehr Steuern sparen
Neben der Notwendigkeit für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist fast allen Arbeitnehmern auch die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge bewusst. Erst kürzlich hat die Bundesregierung ein Absinken des Rentenniveaus um weitere 10% bis zum Jahr 2025 angekündigt. Die Lücke zwischen letztem Einkommen und zu erwartender Altersrente schließen viele Arbeitnehmer daher durch Vorsorge mit einer privaten Altersversorgung. Steuerlich ist es besonders interessant, Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersvorsorge zu kombinieren. Ein Kombiprodukt aus Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eröffnet dabei eine Möglichkeit die Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit trotz erreichter Höchstgrenze von 1900 Euro komplett abzusetzen. Für Altersvorsorge sieht das Finanzamt einen deutlich höheren absetzbaren Höchstbetrag vor, nämlich 20000 Euro pro Steuerbürger. Da das Kombiprodukt nun nicht mehr ausschließlich der Absicherung einer Berufsunfähigkeit gewidmet ist, dürfen die Beiträge des gesamten Kombiproduktes bei der Altersvorsorge geltend gemacht werden. Nun verfallen die Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit nicht mehr wegen des Höchstbetrages von 1900 Euro. Ihnen kann es egal sein, ob der Staat Ihnen für allgemeine Vorsorge oder für Altersvorsorge einen Steuernachlass gewährt. Die Steuerersparnis ist gleich hoch. Bei der Gestaltung des Kombiproduktes muss lediglich eine einzige Bedingung erfüllt werden.
So muss das Kombiprodukt für das Finanzamt strukturiert sein
Um in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit der Prämien für eine Rürup-Rente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu gelangen, darf das Verhältnis beider Versicherungen nicht schlechter als 50:50 sein. Das heißt, dass für die private Altersvorsorge mit der Rürup-Rente mehr als 50% der Gesamtprämie aufgewendet werden muss. Wenn die Absicherung der Berufsunfähigkeit den größeren Anteil ausmacht, ist die steuerliche Absetzbarkeit leider nicht mehr gegeben. So einfach diese Regelung zunächst klingt, so schnell kann man auch in eine Falle tappen. Die Rürup-Rente erwirtschaftet einen Überschussanteil, der ebenfalls bewertet werden muss. Ist er in einem Steuerjahr geringer als zum Beispiel im Vorjahr, kann das Verhältnis unter die 50:50 Marke fallen. Damit wäre die steuerliche Absetzbarkeit verloren. Um diese Falle zu vermeiden, ist eine gute Dimensionierung der privaten Altersvorsorge mit der Rürup-Rente und der Berufsunfähigkeitszusatzrente wichtig. Lassen Sie sich durch Experten der Versicherungsbranche zu diesem Thema unbedingt beraten. Dort erhalten Sie kostenlos kompetente Auskunft und Information für Ihren speziellen Einzelfall.