Das Schonvermögen umfasst den Vermögensanteil eines Sozialleistungs-Bezugsberechtigten, den dieser vor Erhalt der Sozialleistung nicht verwerten muss, um damit seinen Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu sichern.
Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht verankert. Es umfasst anrechnungsfreie Freibeträge bei Geldvermögen, Freibeträge für Renten- oder Lebensversicherungen, angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum, oder ein angemessenes Auto.
Das Schonvermögen übersteigende Vermögen, muss verwendet werden, erst dann erlangt man den Anspruch auf die entsprechende Sozialleistung (z.B. Hartz 4 / Arbeitslosengeld 2). In Sonderfällen gibt es Ausnahmen, zur Vermeidung unbilliger Härte. Hartz 4 wird nur gewährt wenn ein Antragsteller seinen Unterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren kann.
Zum Vermögen zählen alle verwertbaren Gegenstände und finanzielle Mittel des Antragsstellers sowie des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners. Das sind z.B. Barvermögen, Versicherungen zur Altervorsorge, der Picasso, das Auto oder Wohneigentum.
Sofern der Antragsteller mit verwandten Personen (dazu zählt auch der Schwager) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, kann auch das Vermögen dieser Personen herangezogen werden.
Vermögen das nicht anrechnungsfrei ist oder unter den Freibetragsgrenzen liegt, kann zur Verwendung herangezogen werden. Die entsprechenden Freibetragsgrenzen für das Schonvermögen lassen sich mit unserem Rechner berechnen.
Der Grundfreibetrag für volljährige Leistungsbezieher (bei einer Bedarfsgemeinschaft auch für dessen Partner) umfasst 150,- Euro pro Person, pro vollendetes Lebensjahr. Der Mindestgrundfreibetrag beträgt 3.100,- Euro, maximal 9.750,- Euro.
Der Grundfreibetrag des Antragstellers und dessen Partners einer Bedarfsgemeinschaft können addiert werden, ein nicht genutzter Anteil des Partners kann vom Antragsteller genutzt werden. Das gleiche gilt auch andersherum.
Der Freibetrag für Minderjährige Kinder umfasst 3.100,- Euro pro Kind. Dieser wird ausschließlich auf das Vermögen des Kindes gewährt. Eine Mitnutzung oder ein Übertrag dieses Freibetrags auf den Antragsteller oder dessen Partner ist nicht möglich.
Vermögen auf Basis von Riester Rente ist generell anrechnungsfrei. Dies gilt für die Eigenbeiträge als auch für die Riester-Zulagen (bis zur Höhe des geförderten Riester-Höchstbetrags) und für den die durch die Riester-Anlage erwirtschafteten Ertrag.
Für sonstiges Vermögen zum Zwecke der Altersvorsorge bestehen Freibeträge. Vorrausetzung ist, dass diese nicht vor dem Ruhestand verwendet werden können, als Altersgrenze ist das vollendete 60. Lebensjahr gesetzlich verankert. Bei speziellen Berufsgruppen die einen früheren Ruhestand vorsehen, z.B. bei Piloten, gibt es abweichende, frühere Altersgrenzen.
Als Freibetrag zum Zwecke der sonstigen Altersvorsorge (außer Riester) werden 750,- € pro Person (Antragssteller und Partner), pro vollendetem Lebensjahr angesetzt.
Diese Regelung gilt auch für das Vermögen zur Altersvorsorge eines über 15-jährigen, minderjährigen und erwerbsfähigen Kindes.
Ein zusätzlicher Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro pro hilfsbedürftige Person der Bedarfsgemeinschaft (Antragssteller und Partner). Dieser Freibetrag ist übertragbar auf den Partner, wenn er selbst nicht genutzt wird. Dieser Freibetrag schützt Bargeld und Geldanlagen wie Sparkonten, Girokonten oder das Tagesgeldkonto.
Ein Auto gilt als angemessen, wenn es den Verkehrswert (aktuellen Verkaufswert) von 7.500,- Euro nicht übersteigt. Dieser Freibetrag gilt jeweils für den Antragssteller als auch für den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Partner.
Zum Schonvermögen des Wohneigentums gehören folgende Wohnflächen:
Gilt das Wohneigentum als unangemessen, dann kann es zu einer Verwertung kommen. Denkbar durch eine Abtrennung oder Beleihung von Wohneinheiten. Ist keine Abtrennung möglich, ist z.B. die Vermietung einzelner Zimmer anzudenken.
Unentbehrliche Vermögensgegenstände zum Zwecke einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit sind vor einer Verwertung geschützt.
Zum Hausrat gehört die Einrichtung wie z.B. Möbel, Küche, Fernseher, Teppichen, Stereoanlage, Bilder,… Der Schutz dieses Hausrats und deren Angemessenheit ist nach den Lebensumständen während des Hartz 4 Bezugs auszurichten, so ist es gesetzlich verankert (SGB II, §12 III 1 Nr.1 und §12 II).
Hier eine genaue Grenze zu ziehen ist schwer. Als Faustregel gilt: Der Hausrat wird nicht mehr angemessen sein, wenn der Wert weit über den Wert von sonst üblichen Gegenständen hinausgeht, und diese wirtschaftlich veräußerbar sind.
Beim Vorliegen von besonderer Härte für einen Hilfebedürftigen, kann die staatliche Verwertung entfallen. Dies ist von Fall zu Fall zu überprüfen. Im Folgenden ein paar Beispiele.
Rentner die auf Grundsicherung angewiesen sind haben im Vergleich zu Hartz 4 Empfängern ein niedrigeres Schonvermögen. Ein Lichtblick: auch bei Rentnern ist
das Vermögen aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge komplett geschützt. Bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach SGB II und SGB XII, bestehend z.B.
aus EU-Rentner, regulärem Rentner und Hartz-IV-Empfänger, erfolgt die Berechnung des Schonvermögens nach den Bestimmungen von SGB II und SGB XII.
Ein Beispiel: Gemischte Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer Hartz-IV-Empfängerin 55 Jahre alt und einem Rentner 71 Jahre alt.
Schonvermögen Hartz-IV-Empfängerin, 55 Jahre:
Schonvermögen Rentner, 71 Jahre: