Für Geburten ab dem 01. Januar 2007 gilt die Elterngeldregelung. Für Geburten davor, die Erziehungsgeldregelung. Das Elterngeld ist eine sehr gute Einnahmequelle, mit unserem Elterngeldrechner kannst Du Deinen persönlichen Anspruch berechnen.
Mit dem Elterngeld hat der Staat einen finanziellen Beitrag geschaffen, als Ersatz für die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, aufgrund der Geburt und Pflege eines Kindes. Als finanzielle Unterstützung sind 67 % des letzen Nettoeinkommens festgelegt (Durchschnitt der letzen 12 Monate), maximal 1.800,- € pro Monat. Bezahlt wird das Elterngeld für max. 12 Monate plus weitere 2 Monate wenn beide Partner nicht in Vollzeit arbeiten (Elterngeldempfänger plus Partner).
Auch studierende mit Kind die zuvor nicht erwerbstätig waren, haben einen Anspruch auf Elterngeld. Maximal werden 300,- € pro Monat für insgesamt 12 Monate gewährt (bei Alleinerziehenden 14 Monate). Auf das Elterngeld werden keine weiteren Sozialleistungen angerechnet wie z.B. das Wohngeld oder Arbeitslosengeld II.
Wer ein zweites Kind bekommt, innerhalb von 24 Monaten nach Inanspruchnahme von Elterngeld, kann den Geschwisterbonus in Anspruch nehmen. Der Geschwisterbonus beträgt 10% vom Elterngeld (min. 75 €).
Schriftlicher Antrag bei der Elterngeldstelle. Maximal kann man drei Monate nach Antrag rückwirkend Elterngeld bekommen. Für den Antrag wird benötigt:
Das Mutterschaftsgeld ist ein finanzieller Beitrag des Staates und wird den Müttern gewährt, die aktuell und vorher einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Mutterschaftsgeld erhalten werdende Mütter sechs Wochen vor und Mütter acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Mutterschaftsgeld setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus, welches aufgrund einer Schwangerschaft oder Geburt unterbrochen wird. Aus diesem Grund kommen nur wenige studierende Mütter mit Kind in den Genuss dieser finanziellen Unterstützung. Etwa bei einer kombinierten Ausbildung aus Studium und Beruf wie es bei einem Studium an der Berufsakademie der Fall ist.
Wer ein Kind hat und seinen Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort in Deutschland hat, hat einen Anspruch auf Kindergeld. Vorraussetzung für ausländische Eltern ist dabei eine rechtsgültige Aufenthaltsberechtigung oder Arbeitserlaubnis. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen ein weiterer Anspruch).
Als Studierende/r mit Kind haben Sie in den meisten Fällen nicht nur für Ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld, sondern oftmals auch Ihre Eltern, für die Studierende/n selbst. Als Student haben Ihre Eltern einen Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, vorausgesetzt Sie verdienen weniger als 7.680,- € pro Jahr.
Für das erste und zweite Kind erhalten Sie seit 01.01.2009 jeweils 164,- €. Für ein weiteres Kind 170,- € und für alle weiteren Kinder jeweils 195,- € pro Monat.
Der Antrag ist schriftlich an die örtliche Familienkasse zu richten. Kindergeld wird nach Antragsstellung höchstens für sechs Monate rückwirkend bezahlt. Beizufügen ist die Geburturkunde des Kindes.
Das Kindergeld wird nicht auf alle Sozialleistungen angerechnet. Angerechnet wird es z.B. auf Arbeitslosengeld II.
BAföG Berechtigte erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag von 113,- € für das erste Kind (§ 14b Absatz 1 BAföG) und 85,- € für jedes weitere Kind. Vorraussetzung ist, dass das Studium aufgrund von Schwangerschaft für maximal 3 Monate ausgesetzt wird. Für eine individuelle Berechnung nutzen Sie gerne unseren BAföG Rechner.
Wer nach dem BAföG förderungsberechtigt ist erhält auch einen Kinderbetreuungszuschlag für das Kind. Neben der finanziellen Unterstützung für das Kind erhöht sich auch die Förderungshöchstdauer.
Vereinzelt bieten Stiftungen eine finanzielle Unterstützung, in Form eines Stipendiums, speziell für das studieren mit Kind. Folgende Stipendien Angebote gibt es zum Thema studieren mit Kind. Für die Erlangung eines Stipendiums sind weitere Vorraussetzungen zu erfüllen. Diese sind abhängig von der jeweiligen Stiftung.
Weitere Infos zu diesen Förderprogrammen finden Sie in unserer Stipendien-Datenbank. Dort in der Freitextsuche einfach "Kind" eingeben und die Suche starten.
Sofern Sie als Eltern in der Lage sind, Ihren eigen Unterhalt sicherzustellen, aber nicht die nötigen finanziellen Mittel besitzen, das auch für Ihre Kinder zu leisten, haben Sie u. U. die Möglichkeit Kinderzuschlag zu erhalten. Kinderzuschlag erhalten Sie unter diesen Vorraussetzungen für jedes Kind für das Sie Kindergeld beziehen und darüber hinaus in Ihrem Haushalt lebt. Pro Kind können Sie bis zu 140,- € erhalten. Beantragen können Sie dies bei der Agentur für Arbeit.
Vorraussetzung für Kinderzuschlag ist ein Mindesteinkommen von 600,- € bei Alleinerziehenden und 900,- € bei Paaren. Zum Einkommen zählen auch BAföG und ev. Unterhaltszahlungen von den Eltern der Studierenden. Darüber hinaus dürfen, für den Erhalt des Kinderzuschlags, bestimmte Einkommenshöchstgrenzen nicht überschritten werden.
Alleinerziehende Studierende können pro Jahr zwei Drittel der Betreuungskosten, für jedes Kind unter 15 Jahren, steuerlich als Sonderausgaben geltend machen (max. 4.000,- € pro Kind pro Jahr). Dies gilt auch für studierende Paare oder Paare bei denen einer studiert und der andere erwerbstätig ist.
Alleinerziehende bei denen der getrennt lebende Elternteil keinen Unterhalt für das Kind bezahlt, können beim örtlichen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Laut Unterhaltstabelle beträgt der Regelsatz für Kinder bis sechs Jahre 125,- € monatlich und für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 168,- €.
Für das Studium mit Kind bieten einige Hochschulen Beratungsangebote und auch Betreuungsmöglichkeiten an. Weitere Infos bei: