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Berufsunfähigkeitsversicherung - befristetes Rücktrittsrecht

Befristetes Rücktrittsrecht der Berufsunfähig- keitsversicherung

Die Versicherungsgesellschaften haben in den Verträgen zur Berufsunfähig- keitsversicherung die Möglichkeit zu einem befristeten Rücktritt ihrer Gesellschaft verankert. Dieses Rücktrittsrecht üben sie dann aus, wenn innerhalb der gesetzten Frist fehlerhafte Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand oder etwaigen Vorerkrankungen bekannt werden. Die Frist für das Rücktrittsrecht beträgt meistens 5 Jahre. Gelegentlich sind auch Fristen von 3 Jahren anzutreffen. Der Versicherungsnehmer ist in der Beweispflicht, dass seine Angaben ohne Vorsatz falsch oder unvollständig gemacht wurden. Dann besteht die Chance auf Fortführung der Versicherung. Ist die Frist für den Rücktritt für den Versicherer bereits abgelaufen, kann er auch bei nachträglich auftretenden Informationen zu abweichenden Informationen zu Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen nicht mehr aus dem Vertrag heraus. Bedingung für die Fortführung ist allerdings, dass dem Versicherten kein Vorsatz der Täuschung durch seine Angaben nachgewiesen werden kann. Es ist also von Vorteil, auf eine möglichst kurze befristete Rücktrittsmöglichkeit des Versicherungsunternehmens beim Vertragsabschluss zu achten.

Unbefristetes Rücktrittsrecht der Berufsunfähigkeitsversicherung

Einige Versicherer versuchen die Frist für einen Rücktritt durch eine entsprechende Klausel auf einen unbefristeten Zeitraum auszuweiten. Die Versicherungsexperten stufen das als sehr nachteilig ein und raten von der Unterschrift unter solchen Verträgen ab. Dennoch kann sich der Versicherungsnehmer vor einer unbefristeten Kündigung nicht schützen, wenn ihm die Versicherung absichtliches Fehlverhalten nachweisen kann. Neben dem befristeten Rücktrittsrecht besteht für das Versicherungsunternehmen immer ein unbefristetes Kündigungsrecht. Es greift immer dann, wenn der Gesellschaft vom Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben über seinen Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen gemacht wurden. So wie andere Versicherungsverträge auch, muss für ein Versicherungsverhältnis eine Vertrauensbasis bestehen. Diese Vertrauensbasis wird von den Gesellschaften als zerstört angesehen, wenn der geschlossene Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf falschen Angaben beruht und der Verdacht der Leistungserschleichung besteht. Die einschlägige Rechtsprechung und die Gesetzeslage sind zu dem Thema eindeutig und unterstützen die Versicherungen im Kampf gegen derartigen Missbrauch zum Schutz ihrer ehrlichen Kunden.

Wahrheitspflicht des Versicherungsnehmers

Bei den Angaben des Versicherungsnehmers muss sich die Versicherungsgesellschaft darauf verlassen können, dass die Daten stimmen und vollständig sind. Sie kalkuliert auf dieser Grundlage die zu zahlende Versicherungsprämie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Es gibt Fälle, in denen der Versicherte ohne Absicht oder versehentlich unvollständige Angaben zu den erhobenen Daten gemacht hat. In diesen Fällen schützt ihn die Befristung des Rücktrittsrechts der Versicherungsgesellschaft, wenn die Frist bereits verstrichen ist. Meistens wird die Gesellschaft dennoch versuchen, aus dem Vertrag auszusteigen, indem Vorsatz für die falschen Angaben unterstellt wird. Die Beweislage ist in vielen Fällen schwierig und endet oft vor Gericht. Sind die Angaben nachweislich mit Vorsatz falsch oder unvollständig, ist die Kündigung des Vertrages nicht abzuwenden. Eine andere Situation ergibt sich für nachträglich bekannt gewordene Falschangaben ohne Absicht oder Vorsatz, wenn die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Der Versicherer kann sich nur aus der Leistung befreien, wenn die Berufsunfähigkeit direkt mit den unabsichtlich nicht mitgeteilten Angaben im Zusammenhang steht. Ist der Grund für die Erkrankung ein ganz anderer, muss er dafür auch die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bezahlen. Wurde zum Beispiel ein Bandscheibenproblem versehentlich nicht richtig oder gar nicht bei der Datenerhebung dargestellt, können keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente bei einer Wirbelsäulenerkrankung in diesem Bereich beansprucht werden. Ist der Versicherte aber nun wegen einer psychischen Erkrankung als berufsunfähig eingestuft, erhält er die vereinbarte Rente, da die psychische Erkrankung nichts mit den Bandscheiben zu tun hat.

Fazit zu Kündigungsfristen und wahrheitsgemäßen Angaben

Es empfiehlt sich immer, eine möglichst kurze befristete Kündigungsfrist abzuschließen. Es ist äußerst ungünstig, wenn man eine unbefristete Kündigungsmöglichkeit für den Versicherer einräumt. Für alle Modalitäten zur Kündigung gilt die Pflicht zur Wahrheit bei den Angaben zu Gesundheitszustand und eventuellen Vorerkrankungen. Auch die Vollständigkeit der Angaben muss gegeben sein. Vorsätzliche Falschangaben können in schweren Fällen zudem strafrechtliche Weiterungen nach sich ziehen. Aus versehentlichen Falschangaben resultiert auch bei befristetem Kündigungsrecht des Versicherers mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ausschluss für die von Falschangaben betroffene Erkrankung. Definitiv immer tritt eine Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht oder sogar von dem gesamten Vertrag zurück, wenn sie dem Versicherungsnehmer Vorsatz für seine Falschangaben oder unterlassene Informationen nachweisen kann.

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