Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen und persönlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist unter anderem, ob das alte oder neue Recht gilt und ob eine große oder kleine Witwenrente gezahlt wird. Mit dem Rechner oben kannst du den Witwenrenteanspruch aus der deutschen Rentenversicherung berechnen. Im Folgenden findest du wichtige Informationen und hilfreiche Hinweise rund um das Thema Witwenrente.
Die deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der großen und kleinen Witwenrente, in Abhängigkeit deiner Lebensumstände, die im Folgenden beschrieben werden.
Für ein Anspruch auf die große Witwenrente müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen gelten:
Die große Witwenrente beträgt normalerweise 55 % der Rente, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder erhalten hätte. Der Satz erhöht sich auf 60 %, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhältst du zunächst die volle Rente (100 %) des Verstorbenen. Mehr dazu unten, siehe Überschrift "Was ist das Sterbevierteljahr?".
Die große Witwenrente wird grundsätzlich lebenslang gezahlt, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Genau wie bei der großen Witwenrente müssen die oben genannten „allgemeinen Voraussetzungen für Witwenrente“zu Ehedauer, Wartezeit und Familienstand erfüllt sein. Du bekommst die kleine Witwenrente, wenn du die folgenden Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllst:
Ein Beispiel: Zum Todeszeitpunkt des Ehepartners hat der Hinterbliebene ein Alter von 36 Jahren erreicht. Es gibt keine Kinder und der hinterbliebene Partner ist voll erwerbsfähig, in diesem Fall besteht nur Anspruch auf die kleine Witwenrente. Voraussetzung ist, dass die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Witwenrente erfüllt sind.
Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 % der Rente, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder erhalten hätte.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhältst du zunächst die volle Rente (100 %) des Verstorbenen. Mehr dazu unten, siehe Überschrift "Was ist das Sterbevierteljahr?".
Nach neuem Recht wird die kleine Witwenrente grundsätzlich nur für zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Ausnahme: Bestand die Ehe bereits vor dem 01.01.2002 und wurde mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, gilt das alte Recht – die kleine Witwenrente kann dann unbefristet gezahlt werden.
Für bestimmte Hinterbliebene gelten noch Regelungen des sogenannten alten Rechts. Unter diesen Voraussetzungen werden bestimmte Einkünfte wie Betriebsrenten, Zusatzversorgungen (z. B. VBL) oder Einkünfte aus privater Altersvorsorge bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr) erhalten Hinterbliebene grundsätzlich die volle Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder erhalten hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob später Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente besteht. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird während des Sterbevierteljahres nicht auf die Rentenzahlung angerechnet.
Ein Beispiel, für den Begriff "Sterbevierteljahr":
Hier findest du mehr Infos über die Witwenrente. Auf der Seite unten kannst du die Witwenrente einfach online beantragen, einen Beratungstermin per Telefon oder vor Ort vereinbaren und nach einer Beratungsstelle suchen.
Für Beamte gelten eigene gesetzliche Regelungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Hinterbliebenenversorgung erfolgt unabhängig von der gesetzlichen Witwenrente und wird nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften berechnet.
Der Rechner rechnet mit folgenden aktuellen Werten:
Der Witwenrentenrechner bietet eine erste Orientierung zur möglichen Höhe deiner Witwen- oder Witwerrente. Er ersetzt jedoch keine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung. Aus den berechneten Ergebnissen können keine rechtlich verbindlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Autor: Ralf Jung, aktualisiert am 03.07.2026