Die Höhe der Witwenrente hängt ab von verschieden Bestimmungen und Besonderheiten: Altes Recht oder neues Recht, große oder kleine Witwenrente.
Das alte Recht trifft zu wenn Ihr Ehepartner vor dem 01.02.2002 gestorben ist. Falls er nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, gilt das alte Recht auch, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mind. ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Das neue Recht trifft zu, wenn die Eheschließung nach dem 31.12.2001 stattgefunden hat. Aber auch dann wenn Sie früher geheiratet haben und beide Ehepartner nach dem 1.01.1962 geboren wurden.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der großen und kleinen Witwenrente, in Abhängigkeit bestimmter Lebensumstände, die im Folgenden beschrieben werden.
Die Anwartszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen ist erfüllt, oder er hatte bereits eine Form von Rente bezogen. Der Hinterbliebene hat nicht anderweitig neu geheiratet. Die Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes für min. ein Jahr. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anrecht auf die kleine Witwenrente.
Für ein Anrecht auf die große Witwenrente müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen gelten. Der Hinterbliebene, dessen Partner im Jahr 2012 stirbt, kann ab dem 45. Lebensjahr plus einen Monat die große Witwenrente beantragen! Diese Altergrenze wird bis zum Jahr 2029 stufenweise angehoben auf das vollendete 47. Lebensjahr. Oder dieser erzieht ein unter 18 jähriges Kind des verstorbenen Ehegatten. Oder der Hinterbliebene ist teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Die Kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind. Diese wird nach neuem Recht nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Ehepartners bezahlt. Ausnahme: Sie haben vor dem 01.01.2002 geheiratet und ein Ehepartner ist vor dem 02.01.1962 geboren, für diese gilt das alte Recht - Rentenaspruch bis zum Lebensende.
Haben Sie Einkünfte aus "Betriebsrenten, privater Rentenvorsorge, Kapital, VBL oder aus Zusatzrenten öffentlicher Versorgung"? Diese Einkünfte werden unter folgenden Vorraussetzungen nicht auf die Witwenrente angerechnet:
In den ersten drei Monaten, nachdem die Ehegattin oder der Ehegatte verstorben ist, erhält der Hinterbliebene die volle Altersrente des Verstorbenen (die Rentenhöhe, die der Verstorbene als Altersrente erhalten hat/hätte). Dies ist unabhängig davon, ob der Hinterbliebene Anspruch auf die kleine oder die große Witwenrente erhalten wird. Das eigene Einkommen des Hinterbliebenen spielt dabei keine Rolle, dieses wird nicht auf die Rentenleistung angerechnet.
Die Berechnung der Witwenrente für Beamte erfolgt in ähnlicher Form wie die Berechnung der Witwenrente für Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Witwenrente bei Beamten beträgt 60% der Pension des Verstorbenen, sofern die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, ansonsten beträgt sie 55%. Hinterbliebene Kinder erhalten 12% und Vollwaisen 20% der Pension. Hat der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, dann wird dieses anteilig gegengerechnet. Das Witwengeld beträgt mindestens 20% vom Versorgungsbezug.