Berechnung der Pendlerpauschale: Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderjahr multipliziert mit der Kilometerzahl (einfache Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte) multipliziert mit 0,30 Euro.
Berufstätige Pendler (Arbeitnehmer) die nicht von Zuhause arbeiten, können die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen und das unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel (außer Taxi bzw. Flugzeug). Hierbei spielt es keine Rolle ob tatsächlich Kosten entstanden sind.
Arbeitnehmer die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Fahrrad oder Motorrad zur Arbeit fahren, können maximal 4.500 Euro pro Jahr als Pendlerpauschale absetzen. Sofern Sie höhere Kosten nachweislich haben, können Sie diese als Werbungskosten voll ansetzten, anstatt über die Pendlerpauschale zu verrechnen. Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt für den gilt diese Obergrenze nicht.
Die Anzahl der verrechneten Tage muss der Anzahl Tage an der die Arbeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde entsprechen. Es gelten die Entfernungskilometer, das heißt der einfache Weg zur Arbeit, nicht der Weg hin und zurück. Pro Kalenderjahr können bei einer 5-Tage-Woche 220 - 230 Fahrten angesetzt werden, bei einer 6-Tage-Woche 260 - 270 Fahrten.
Dafür ist die kürzeste Wegstrecke anzugeben. Das Finanzamt berücksichtigt bei einer stichhaltigen Begründung auch eine längere Wegstrecke. Zum Beispiel, wenn diese verkehrsgünstiger liegt (so entschied das Finanzgericht Düsseldorf, am 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).
Pendlerpauschale 2016: 0,30 Euro pro Entfernungskilomenter (Wohnung - Arbeitsstätte) Pendlerpauschale 2017: 0,30 Euro
Die Regierung wollte die Entfernungspauschale für Entfernungen von bis zu 20 km streichen. Diese gesetztliche Regelung wurde durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil: Aktenzeichen 2 BvL 1/07) wieder aufgehoben.