Info's zum Bürgergeld.
Im Januar 2023 wurde Hartz 4 abgelöst durch das Bürgergeld. Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Menschen ab dem 15. Lebensjahr die erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind und keine Rentenansprüche haben. Bürgergeld erhalten Sie unabhängig davon, ob Sie vorher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind oder nicht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort muss dabei in Deutschland liegen.
Auch hilfsbedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind aber mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, können Bürgergeld erhalten.
Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Bürgergeld Regelsätze:
Alleinstehende / Alleinerziehende 563,- €
Pro Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506,- €
Kinder von 0 bis 5 Jahren 357,- €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390,- €
Kinder von 14 bis unter 18 Jahren 471,- €
Kinder von 18 bis unter 24 Jahren 451,- €
Ein Hinzuverdienst im Falle des Bezuges von Bürgergeld ist möglich und abhängig von der Höhe des Verdienstes. Es gelten verschiedene Freibeträge die ohne Leistungsabzug auf das Bürgergeld hinzuverdient werden können. Grundsätzlich gibt es den anrechnungsfreien Grundfreibetrag von 100 Euro bezogen auf das Bruttoeinkommen.
Daneben gibt es weitere Freibeträge in Abhängigkeit zu Ihrer Einkommenssituation. Mit welcher Höhe an anrechnungsfreien Freibeträgen Sie rechnen können, erfahren Sie über unseren Bürgergeldrechner. Die Freibeträge können mit Hilfe des Rechners individuell ermittelt werden. Für Alleinlebende als auch für Bedarfsgemeinschaften.
Die finanziellen Leistungen aus Bürgergeld setzen sich aus der Regelleistung, den Kosten für die Unterkunft und einem eventuellen Mehrbedarf zusammen. Der Regelsatz bildet dabei den Grundstock und ist in seiner Höhe an die Rentenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Bei steigendem Rentensatz erhöht sich, in gleichem Verhältnis, der Bürgergeld Regelsatz.
Die im Regelsatz enthaltenen Bedarfe sind Nahrung, Getränke, Tabakwaren, Freizeit, Kultur, Schuhe, Bekleidung, Körperpflege und Hygiene, Haushaltgeräte und Möbel, Medikamente, Verkehr und Telekommunikation und Strom.
Neben diesem Regelsatz können Gelder Aufgrund eines sogenannten Mehrbedarfs gewährt werden. Personen die einen Mehrbedarf in Anspruch nehmen können sind z.B. werdende Mütter nach der 12. Woche Schwangerschaft, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 7 Jahren, oder mit mindestens zwei Kindern unter 16 Jahren. Personen die nachweislich, gesundheitlich auf spezielle Nahrungsmittel angewiesen sind.
Neben dem Regelsatz und den Mehrbedarfsleistungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Wohnungskosten inklusive der Heizkosten in angemessener Höhe. Dazu gehören Mietzahlungen, die an den Mieter ausgezahlt werden.