Riester Rente bei Arbeitslosigkeit
Riester Rente Grundlagen
Die Riester Rente gehört in Deutschland zu den privaten Altersvorsorgen und schließt mögliche Versorgungslücken des Einzelnen im Rentenalter.
Somit ergänzt die Riester Rente, deren Abschluss freiwillig ist, die gesetzliche Rentenversicherung und gewährleistet, dass jeder heutige Arbeitnehmer einem gesicherten finanziellen Lebensabend entgegenblicken kann.
Die Beliebtheit der Riester Rente ist hierzulande als stets ansteigend zu bezeichnen. Ein Grund hierfür liegt sicherlich in den steuerlichen Vorteilen, die sich hinsichtlich der Beiträge in den Riester Vertrag erzielen lassen. Bis zu einer gewissen Höchstgrenze können Riester Beiträge voll steuerlich geltend gemacht werden.
Riester Rente und Arbeitslosigkeit – Was tun?
Generell ist das angesparte Kapital in einer Riester Rente pfändungssicher. Entsprechendes geht aus der Sonderregelung in Paragraf 12 Absatz 2 Nr. 2 des SGB II hervor. Dies bedeutet auch, dass das Riester Kapital im Falle von Inanspruchnahme von ALG-II-Leistungen seitens des Staates nicht angerührt werden darf. In diesem Punkt unterscheidet sich die Riester Rente daher deutlich von anderen Produkten aus dem Bereich der privaten Altersvorsorge.
Während der Dauer einer Arbeitslosigkeit kann das Geld oftmals knapp werden. Nicht selten spielen betroffene Personen dann mit dem Gedanken, die Riester Rente zu verkaufen.
Doch vor allem im Falle von Arbeitslosigkeit sollte von einem Verkauf des Riester Vertrags abgesehen werden. Im Rahmen einer vorzeitigen Veräußerung des Riester Vertrags kann der Einzelne nur mit dem Rückkaufwert rechnen, der in der Regel weit unter der Summe des bisher angesparten Kapital liegt. Zudem verliert der Einzahler sämtliche steuerlichen Vorteile und bisherigen staatlichen Zulagen im Falle eines vorzeitigen Verkaufs. Ein vorzeitiger Verkauf geht somit in aller Regel mit einem großen finanziellen Verlust für den Einzahler einher.
Zudem verliert der Einzahler nach dem Verkauf des Riester Vertrags den Schutz der Pfändungssicherheit des Vermögens. Dies bedeutet, dass das entsprechende Kapital im Falle von Inanspruchnahme von „Hartz IV“ auf das Vermögen des Einzelnen gerechnet werden kann. Hierdurch können die sozialen Zuwendungen des Staates spürbar sinken oder komplett gestrichen werden, bis das Vermögen aus dem ehemaligen Riester Vertrag aufgebraucht ist.
Ein Auflösen des Riester Vertrags schadet dem Einzelnen letztlich somit mehr, als es ihm nutzen kann.
Falls es das aktuelle finanzielle Budget des Einzelnen im Falle von Arbeitslosigkeit nicht zulässt, die vereinbarten Beiträge in den Riester Vertrag zu leisten, können diese problemlos über einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, ohne dass dem Einzelnen hierdurch große Nachteile entstehen. Während des Aussetzens der Beiträge ruht????½? der Riester Vertrag und befindet sich währenddessen gewissermaßen in einer Art Winterschlaf. Sobald es die finanzielle Situation des Einzelnen erlaubt, kann der Riester Vertrag mit dem erneuten Begleichen der Beiträge „geweckt“ werden.
Abschließendes Fazit
Auch im Falle von Arbeitslosigkeit sollte der Riester Vertrag nicht aufgelöst werden. Ein hoher Verlust des eingesparten Kapitals ist die Folge hiervon. Zudem riskiert der Einzelne bei einer länger dauernden Arbeitslosigkeit, dass der Erlös aus dem Verkauf der Riester Rente aufgebraucht werden muss, ehe er soziale Zuwendungen seitens des Staates zugesprochen bekommt. Durch einen verfrühten Verkauf der Riester Rente schadet sich der Einzelne daher unter Umständen doppelt.