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Versteuerung der Rente

Grundzüge der Deutschen Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist in Deutschland eine der fünf Säulen der Sozialversicherung und soll den Arbeitnehmer vor finanzieller Armut im Alter schützen. Aus diesem Grund ist der Abschluss der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich durch ein Umlageverfahren finanziert, für alle Arbeitnehmer hierzulande verpflichtend. Neben der gesetzlichen Rente werden jedoch zudem mehr und mehr private Altersvorsorgemöglichkeiten beliebt. Bekannte Beispiele in diesem Bereich sind beispielsweise die Riester Rente für Arbeitnehmer sowie die Rürup Rente (auch als Basis Rente bekannt) für Freiberufler und Selbstständige. Diese sollen mögliche Versorgungslücken im Alter schließen respektive vermeiden.

Welche Auswirkung hat das Alterseinkünftegesetz auf die Versteuerung der Rente?

Das neue Alterseinkünftegesetz hat einige Neuerungen im Bereich der Versteuerung der Renten mit sich gebracht. Generell werden Renten durch dieses Gesetz voll besteuert. Im Bereich der Altersvorsorge hingegen hat das Alterseinkünftegesetz eine erhebliche Steuererleichterung bewirkt. Im Allgemeinen bewirkt das neue Gesetz eine nachgelagerte Besteuerung. Grob gesagt bedeutet dies, dass Zahlungen zur Altersvorsorge bis zu einem gewissen Höchstbetrag nicht versteuert werden, Rentenzahlungen hingegen einer kompletten Besteuerung unterliegen. Beides geschieht jedoch erst nach und nach, sodass kein aktueller Rentenempfänger unter einer vollständigen (oder doppelten) Besteuerung leiden muss, die ihm eventuell die finanzielle Grundlage entziehen würde. Ab dem Jahr 2040 ist dieser Vorgang vollständig abgeschlossen. Eine vollständige Entlastung der Vorsorgeaufwendungen hingegen wird bereits ab dem Jahr 2025 komplett steuerfrei sind. Allerdings gilt in diesem Zusammenhang ein Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Person im Jahr.

An einem konkreten Beispiel kann das beschriebene Prinzip der nachgelagerten Besteuerung leicht nachvollzogen werden. Wer beispielsweise im Jahr 2009 in den Ruhestand gegangen ist, muss seine Rente zu 58 Prozent versteuern. Jeder nachfolgende Rentenjahrgang muss mit einer Erhöhung der Steuerlast von zwei Prozent rechnen. Im Jahr 2010 würde die Rente somit mit 60 Prozent versteuert werden. Für Rentenempfänger ab dem Jahr 2011 beträgt die Besteuerung hingegen bereits 62 Prozent und so weiter. Ab dem Jahr 2020 steigt die jährliche Besteuerung nur mehr um einen Prozentpunkt, sodass im Jahr 2040 eine vollständige Besteuerung der Rente erreicht ist.

Umfang der Besteuerung auf aktuelle und zukünftige Rentenzahlungen

Generell sind von der neuen Steuervorschrift sämtliche Rentenzahlungen im Bereich der Basisversorgung betroffen. Dies trifft auch auf Renten zu, die bereits vor dem Jahr 2005 begonnen haben. Im Fall einer Bestandsrente liegt der Steueranteil bei 50 Prozent. Im Allgemeinen ist die Bruttorente die Grundlage für die Besteuerung durch das Finanzamt. Dies meint also die Rente vor Abzug des Eigenanteils für Pflege- und Krankenversicherung.

Ausnahmen im Bereich der Versteuerung von Rentenzahlungen

Keine Regel ohne Ausnahme. Dies trifft auch auf den Bereich der Versteuerung von Renten zu. Generell sind verschiedene Zahlungseingänge des Rentners jedoch steuerfrei. Dies betrifft beispielsweise so genannte Wiedergutmachungsrenten, die Grundsicherung nach dem SGB XII sowie Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten. Auch Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerfreier Natur.

Auf der anderen Seite existieren Rentenzahlungen, die in vollem Umfang steuerpflichtiger Natur sind. Dies trifft beispielsweise auf Leistungen zu, die steuerlich geförderten Beitragen entstammen. Hiervon betroffen sind somit vor allem die Riester Rente – als wichtiger Teil d er privaten Altersvorsorge in Deutschland – sowie die betriebliche Altersvorsorge (BAV), die jedem Arbeitnehmer in Deutschland durch den jeweiligen Arbeitgeber angeboten werden muss.

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