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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der großen und kleinen Witwenrente, in Abhängigkeit bestimmter Lebensumstände, die im Folgenden beschrieben werden.
Die Anwartszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung, des Verstorbenen, ist erfüllt. Oder er hatte bereits eine Form von Rente bezogen. Der verstorbene hat nicht anderweitig neu geheiratet. Die Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen für min. ein Jahr. Mit Erfüllung dieser Vorraussetzungen besteht ein Anrecht auf die kleine Witwenrente.
Für ein Anrecht auf die Große Witwenrente müssen folgende zusätzlichen Vorraussetzungen gelten. Der Hinterbliebene dessen Partner im Jahr 2012 stirbt kann ab dem 45. Lebensjahr plus einen Monat die große Witwenrente beantragen! Diese Altergrenze wird bis zum Jahr 2029 Stufenweise angehoben auf das vollendete 47. Lebensjahr. Oder dieser erzieht ein unter 18 jähriges Kind des verstorbenen Ehegatten. Oder der Hinterbliebene ist teilweise oder voll erwerbsgemindert.
In den ersten drei Monaten nachdem die Ehegattin oder der Ehegatte verstorben ist, erhält der Hinterbliebene die volle Altersrente des Verstorbenen (die Rentenhöe die der Verstorbene als Altersrente erhalten hat/hätte). Dies ist unabhängig davon ob der Hinterbliebene Anspruch auf die kleine oder die große Witwenrente erhalten wird. Das eigene Einkommen des Hinterbliebenen spielt dabei keine Rolle, dieses wird nicht auf die Rentenleistung angerechnet.