Rechner für die Berechnung von Witwenrente 
 
 Treffen Sie hier Ihre Auswahl 
 Leben Sie in den alten   oder neuen  Bundesländern? 
 
   Sie haben Anspruch auf Große Witwenrente? 
   Der/die Hinterbliebene ist Rentner?  
   Die Hochzeit war nach dem 31.12.2001? 
   Leistungsbeginn vor 2011? 
 
 Rentenanspruch/Bruttorente des Verstorbenen      € / Monat
 Bruttoeinkommen/Bruttorente des Hinterbliebenen      € / Monat
 Waisenberechtigte Kinder      
 
  
Info's zur Witwenrente

Formen von Witwenrente

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der großen und kleinen Witwenrente, in Abhängigkeit bestimmter Lebensumstände, die im Folgenden beschrieben werden.

Witwenrente Vorraussetzungen

Die Anwartszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung, des Verstorbenen, ist erfüllt. Oder er hatte bereits eine Form von Rente bezogen. Der verstorbene hat nicht anderweitig neu geheiratet. Die Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen für min. ein Jahr. Mit Erfüllung dieser Vorraussetzungen besteht ein Anrecht auf die kleine Witwenrente.

Große Witwenrente Vorraussetzungen

Für ein Anrecht auf die Große Witwenrente müssen folgende zusätzlichen Vorraussetzungen gelten. Der Hinterbliebene dessen Partner im Jahr 2012 stirbt kann ab dem 45. Lebensjahr plus einen Monat die große Witwenrente beantragen! Diese Altergrenze wird bis zum Jahr 2029 Stufenweise angehoben auf das vollendete 47. Lebensjahr. Oder dieser erzieht ein unter 18 jähriges Kind des verstorbenen Ehegatten. Oder der Hinterbliebene ist teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Sterbevierteljahr bei Witwenrente

In den ersten drei Monaten nachdem die Ehegattin oder der Ehegatte verstorben ist, erhält der Hinterbliebene die volle Altersrente des Verstorbenen (die Rentenhöe die der Verstorbene als Altersrente erhalten hat/hätte). Dies ist unabhängig davon ob der Hinterbliebene Anspruch auf die kleine oder die große Witwenrente erhalten wird. Das eigene Einkommen des Hinterbliebenen spielt dabei keine Rolle, dieses wird nicht auf die Rentenleistung angerechnet.