Info's zum Arbeitslosengeld II (Hartz 4).
Alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Das Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ausgenommen sind hierbei Personen über 65 und unter 15 Jahren, da diese dem Arbeitsmarkt per Gesetz nicht zur Verfügung stehen (§ 7 SGB II).
Für Personen unter 15 Jahren erhalten Erziehungsberechtigte Sozialhilfe/Sozialgeld oder einen Kinderzuschlag. Altersrentner und Personen über 65 Jahren mit einer kleinen Rente, können gegebenenfalls Sozialhilfe beantragen.
Wer erwerbsfähig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht in Deutschland hat, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und kann demnach kein Arbeitslosengeld der BRD beziehen. Das gilt nicht bei kurzfristiger Abwesenheit wie z.B. durch einen Urlaub. Keinen Anspruch haben Nicht erwerbsfähige Personen, Asylbewerber und in Deutschland Arbeitssuchende EU Bürger.
Ab 1. Januar 2021 gelten folgende Hartz 4 Regelsätze:
Alleinstehende / Alleinerziehende 446,- €
Pro Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 401,- €
Kinder von 0 bis 5 Jahren 283,- €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309,- €
Kinder von 14 bis unter 18 Jahren 373,- €
Erwachsene im Haushalt anderer 357,- €
Ein Hinzuverdienst im Falle des Bezuges von Hartz IV ist möglich und abhängig von der Höhe des Verdienstes. Es gelten verschiedene Freibeträge die ohne Leistungsabzug auf das Hartz IV Geld hinzuverdient werden können. Grundsätzlich gibt es den anrechnungsfreien Grundfreibetrag von 100 Euro bezogen auf das Bruttoeinkommen. Enthalten sind eine Versicherungspauschale, Werbungskostenpauschale und absetzungsfähige Beiträge zur Riester Rente.
Daneben gibt es weitere Freibeträge in Abhängigkeit zu Ihrer Einkommenssituation. Mit welcher Höhe an anrechnungsfreien Freibeträgen Sie rechnen können, erfahren Sie über unseren Arbeitslosengeld II Rechner. Die Freibeträge können mit Hilfe des Rechners individuell ermittelt werden. Für Alleinlebende als auch für Bedarfsgemeinschaften.
Die finanziellen Leistungen aus Arbeitslosengeld II (Hartz IV) setzen sich aus der Regelleistung, den Kosten für die Unterkunft und einem eventuellen Mehrbedarf zusammen. Der Regelsatz bildet dabei den Grundstock und ist in seiner Höhe an die Rentenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Bei steigendem Rentensatz erhöht sich, in gleichem Verhältnis, der Arbeitslosengeld II Regelsatz.
Die im Regelsatz enthaltenen Bedarfe sind Nahrung, Getränke, Tabakwaren, Freizeit, Kultur, Schuhe, Bekleidung, Körperpflege und Hygiene, Haushaltgeräte und Möbel, Medikamente, Verkehr und Telekommunikation und Strom.
Neben diesem Regelsatz können Gelder Aufgrund eines sogenannten Mehrbedarfs gewährt werden. Personen die einen Mehrbedarf in Anspruch nehmen können sind z.B. werdende Mütter nach der 12. Woche Schwangerschaft, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 7 Jahren, oder mit mindestens zwei Kindern unter 16 Jahren. Personen die nachweislich, gesundheitlich auf spezielle Nahrungsmittel angewiesen sind.
Neben dem Regelsatz und den Mehrbedarfsleistungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Wohnungskosten inklusive der Heizkosten in angemessener Höhe. Dazu gehören Mietzahlungen, die an den Mieter ausgezahlt werden. Sofern die zweckmäßige Verwendung nicht sichergestellt ist kann die Miete auch direkt an den Vermieter ausgezahlt werden.
Arbeitslosengeld II Empfänger ab einem Alter von 25 Jahren habe Anspruch auf eine Mietkostenübernahme. In welcher Höhe man von angemessenen Mietkosten spricht, richtet sich nach den lokalen Gegebenheiten. Erfragen können Sie diese bei der ARGE. Die Behörden orientieren sich dabei an den Wohngeld Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der örtlichen, marktüblichen Mietkosten.
Als angemessene Wohnungsgröße für eine Person gelten 45 m2 und für zwei Personen 60 m2. Hinzu gerechnet werden können weitere 15 m2 für jede weitere Person wie ein Kind aber auch bereits ein Säugling.
Die Mietnebenkosten Strom, Gas zum Kochen und Warmwasser sind bereits in den Regelleistungen enthalten. Die Heizkosten sind nicht im Regelsatz enthalten und werden in angemessener Form separat erstattet.
Rentenleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Staat Beiträge in Höhe von 40 Euro im Monat bezahlt (bis zum 1. April 2006 waren es 78 Euro).