Die Höhe der Freibeträge bei einer Schenkung sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. So profitiert z.B. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner von einem persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000,- €. Im Gegensatz zu einer Erbschaft entfällt bei einer Schenkung der Versorgungsfreibetrag. Dieser Freibetrag beläuft sich z.B. bei Ehegatten auf 256.000, €.
Ein Beispiel: Ein Vater schenkt seinem 17 jährigen Sohn ein Geldvermögen von 550.000,- €. Für Kinder in diesem Alter gilt ein Freibetrag von 400.000,- € der nicht versteuert werden muss. Steuern entfallen ausschließlich auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen von 150.000,- €. In diesem Fall beträgt die Schenkungssteuer 11.000,- € (11 %).
Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Auch bei der Schenkungssteuer gibt es hohe Freibeträge mit der sich die Steuerlast erheblich senken lässt. Allerdings sind diese Freibeträge nur einmal innerhalb einer 10-Jahresfrist anrechenbar - bei einer Schenkung oder Erbschaft an die selbe Person. Eine vorzeitige Schenkung bei hohem Vermögen, ist dann steuerlich attraktiv, wenn die Schenkung zehn Jahre vor einer möglichen Erbschaft erfolgt.