Wird ein Firmenwagen nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dabei handelt es sich um einen Sachbezug, der als zusätzlicher Arbeitslohn gilt und deshalb versteuert werden muss.
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die 1-%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Bei der 1-%-Regelung wird der geldwerte Vorteil pauschal anhand des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs ermittelt. Zusätzlich werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
Der ermittelte geldwerte Vorteil erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers. Dadurch fallen in der Regel höhere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Mit diesem Firmenwagenrechner kannst du die Versteuerung deines Firmenwagens nach der gesetzlichen 1-%-Regelung berechnen. Dabei werden sowohl der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Darüber hinaus werden die steuerlichen Vergünstigungen für vollelektrische Fahrzeuge, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge berücksichtigt.
Die Anrechnung der privaten Nutzung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Abzugsfähig ist ein eventueller privater Eigenanteil am Firmenfahrzeug.
Es gilt folgende Voraussetzung: Der Zeitpunkt der Überlassung des Firmenwagens durch den Arbeitgeber war ab 1. Januar 2019 oder später. Es gilt das Jahr der Überlassung durch den Arbeitgeber und nicht das Zulassungsjahr des Autos.
Elektroautos (vollelektrisch):
Anschaffungspreis des Elektroautos (vollelektrisch) bis 100.000 Euro (neue Obergrenze seit 1. Juli 2025): Der geldwerte Vorteil reduziert sich für diese Fahrzeuge auf ein Viertel im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Anstatt der Versteuerung von 1 % des Bruttolistenpreises müssen monatlich nur 0,25 % als private Nutzung versteuert werden. Darüber hinaus reduziert sich auch der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,03 % auf 0,0075 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Bei reinen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 100.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil 0,5 % monatlich. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte reduziert sich in diesem Fall von 0,03 % auf 0,015 % je Entfernungskilometer. Diese Regelungen gelten ebenfalls für Brennstoffzellenfahrzeuge.
Für extern aufladbare Plug-In Hybridfahrzeuge:
Die rein elektrische Reichweite muss mindestens 40 Kilometer betragen, ab 2022 mindestens 60 Kilometer und ab 2025 mindestens 80 Kilometer (maßgeblich sind die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer). Alternativ darf der CO?-Ausstoß höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen. Der geldwerte Vorteil reduziert sich dann auf die Hälfte im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Anstatt der Versteuerung von 1 % des Bruttolistenpreises müssen monatlich nur 0,5 % als private Nutzung versteuert werden. Gleichzeitig reduziert sich der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,03 % auf 0,015 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.
Als Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale können die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur täglichen Arbeitsstätte, abgesetzt werden, und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Hier können Sie die Pendlerpauschale berechnen.
Autor: Ralf Jung, aktualisiert am 28.05.2026