Im Jahr 2024 wird der steuerliche Grundfreibetrag auf 11.604 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 6.384 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 5.175 pro Monat und 62.100 pro Jahr.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte:
Prozent Beitragsatz für die gesetzliche Rentenversicherung 18,6
Prozent Beitragsatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6
Prozent Beitragsatz für die gesetzliche Krankenversicherung 14,6
Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 1,70
Aufteilung abhängig vom Bundesland:
Prozent Beitragsatz für die gesetzliche Pflegeversicherung 3,40
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat: 5.175 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung pro Jahr: 62.100 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung west pro Monat: 7.550 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung west pro Jahr: 90.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung ost pro Monat: 7.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung ost pro Jahr: 89.400 Euro
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In 2012 wurde die Ermittlung der Entfernungspauschale einfacher gestaltet. Bei der Nutzung mehrerer Verkehrsmittel im Kalenderjahr 2024, müssen die entstandenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr täglich (einzeln) belegt werden. Ausnahme: Übersteigen die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschale des gesamten Kalenderjahres, dann ist ein Nachweis erforderlich.
Ab dem ersten Januar 2012 ergeben sich Vereinfachungen bei der steuerlichen Anrechnung von Kinderbetreuungskosten. Für Eltern gilt zukünftig, bei wem Kinderbetreuungskosten anfallen, soll diese unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen steuerlich geltend machen können. Die jeweiligen Aufwendungen müssen belegt werden. Die Vereinfachung reduziert den Erklärungsaufwand bei der Einkommensteuererklärung (Vereinfachung der Anlage Kind).
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