Freibeträge für Kinder können bis dato auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil seiner Unterhaltspflicht, gegenüber dem Kind, nicht mehr nachkommt. Die Kinderfreibeträge können damit auf einen Elternteil übertragen werden. Dies wird nun erweitert um Fälle bei denen ein Elternteil aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.
Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Vereinfachungen bei steuerlichen Berücksichtigungen von erstatteten Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen (gesetzliche) und Kirchensteuern. Erfolgt eine Erstattung, dann kann dieser Betrag mit den getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden, die Veranlagungszeitraum angefallen sind. Als Sonderausgabe kann der Der Differenzbetrag berücksichtigt werden.
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