Steuerspartipps für Rentner
Steuertipps für Rentner – wieso mehr zahlen als notwendig?
Auch Rentner in Deutschland steht es im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung frei, Werbungskosten von ihren Einkünften abzuziehen. Die steuerliche Belastung eines Rentenempfängers kann durch diese Maßnahme deutlich reduziert werden, was den Geldbeutel des Einzelnen im Alter spürbar entlasten kann.
Der Werbekosten-Pauschbetrag beträgt hierbei jährlich 102 Euro. Im Rahmen des Betrages müssen keine Nachweise seitens des Steuerzahlers erbracht werden. Wenn in der Anlage R der Einkommenssteuererklärung keine Angabe über Werbungskosten gemacht wird, wird automatisch der Pauschbetrag zugunsten des Steuerzahlers veranschlagt.
Natürlich ist dieser Betrag sehr gering, sodass es sich oftmals lohnen kann, entsprechende Nachweise beim Finanzamt vorzulegen, die höhere Werbungskosten belegen können.
Werbungskosten im Rahmen von Renten können beispielsweise Kontoführungsgebühren für ein Girokonto oder Ausgaben für einen Versicherungsberater sein. Auch Steuerberatungskosten und Ausgaben für eine Rechtsberatung (betreffend der Rente des Einzelnen) sind im Bereich der Werbungskosten für einen Rentner prinzipiell steuerlich absetzbar.
Welche Rolle spielt der so genannte Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Steuererklärung?
Während einer Übergangszeit gilt zudem noch der so genannte Altersentlastungsbetrag für den Einzelnen. Eine entsprechende Vergünstigung betrifft jedoch nur andere Einkünfte, die sich deutlich von Renten und Pensionen abgrenzen. Sonstige Einkünfte können beispielsweise durch Zinsen auf angelegtes Vermögen oder Einnahmen durch Vermietung einer Immobilie generiert werden. Vom Gesamtbetrag aus allen sonstigen Einkünften kann daraufhin der Altersentlastungsbetrag abgezogen und die Steuerschuld somit spürbar gesenkt werden. Ist der Rentenempfänger vor dem Jahr 1941 geboren, ist dies 40 Prozent. Bei allen Jahrgängen nach 1941 reduziert sich dieser Betrag allmählich. Für alle künftigen Rentenempfänger, die nach dem 01. Januar 1975 geboren sind, entfällt der Altersentlastungsbetrag zukünftig ganz.
Welche Steuervorteile stehen dem Rentenempfänger zusätzlich zur Verfügung?
Neben Altersentlastungsbetrag und Werbungskosten kann der Rentner im Rahmen der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen die individuelle Steuerschuld zusätzlich reduzieren.
Als Sonderausgaben können beispielsweise alle Versicherungsbeträge im Rahmen von Kranken- und Pflegeversicherungen geltend gemacht werden. Dies betrifft darüber hinaus auch Ausgaben für Spenden und Kirchensteuern. Von dieser Option machen hierzulande viel zu wenige Rentner Gebrauch.
In den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen fallen hingegen beispielsweise Kosten für eine Haushaltshilfe, die von vielen Rentnern angesichts körperlichen Einschränkungen im Alter in Anspruch genommen werden muss. Auch Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim sowie Krankheitskosten und Ausgaben, die durch eine Behinderung entstehen können, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar.
Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass dem Rentner ein zumutbarer Eigenanteil im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angerechnet wird. Dieser beträgt zwischen einem und sieben Prozent und errechnet sich unter anderem aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und der Zahl der eigenen unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem Familienstand.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können ebenfalls bis zu 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Dasselbe trifft auch für notwendige Handwerkerleistungen zu. Dies ist dann möglich, wenn der Rentner einen eigenen Haushalt führt, wie dies beispielsweise im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ der Fall ist. Der Höchstbetrag in diesem Fall liegt bei 20.000 Euro, was zu einem maximalen Steuerabzug von 4.000 Euro für den Rentner führt.