Steuern Sparen bei der Altersvorsorge
Besteuerung von Renten und Einzahlungen in die Altersvorsorge
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Deutschland eine der fünf Säulen der Sozialversicherungen und bildet damit das Rückgrat des modernen Sozialstaates. Bereits seit dem 19. Jahrhundert ist Sinn und Zweck einer Rentenversicherung unverändert. Jeder Arbeitnehmer entrichtet Beiträge in die gesetzlichen Rentenkassen und erhält entsprechend seiner Einzahlungen mit Beginn des Renteneintrittsalters bis zum Lebensende eine monatliche Rente.
Aufgrund des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Rentenkassen durch verschiedene gesellschaftliche Entwicklungen stets leerer geworden. Dieser Umstand hat zu einem Umdenken der Politik im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Eine Änderung der Besteuerung der Renten sowie der Einzahlungen in Altersvorsorgen bedeutet seit dem Jahr 2005 eine große Änderung für den Großteil der Bundesbürger in Deutschland.
Neue Besteuerung der Renten seit 2005 – Was hat sich verändert und was sollte jeder Einzahler beachten?
Das Prinzip der Versteuerung hat seit dem Jahr 2005 eine entscheidende Änderung erfahren. Durch eine nachgelagerte Besteuerung werden künftig Steuern auf Rentenzahlungen erhoben. Befreit von Steuern sind hingegen Einzahlungen in Altersvorsorgen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag. Dieser Schritt wird erst im Jahr 2040 vollständig umgesetzt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Besteuerung der aktuellen Rentenzahlungen nach und nach höher besteuert, steuerfreie Beträge in die Altersvorsorge werden hingegen sukzessive erhöht.
Dies bedeutet für aktuelle Einzahler in die Rentenkassen, dass jede Person letztlich höhere Beiträge in die Rentenkassen einzahlen kann, die nicht besteuert werden.
Der maximale Freibetrag von 20.000 Euro im Bereich der steuerfreien Altersbeiträge kann erst ab dem Jahr 2025 vollständig in Anspruch genommen werden. Bis dahin wird der Freibetrag jährlich um zwei Prozent erhöht. Für Verheiratete beträgt der Freibetrag ab dem Jahr 2025 übrigens 40.000 Euro.
Seit dem Jahr 2010 sind 70 Prozent der Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich abzugsfähig. Dies inkludiert sämtliche Ausgaben rund um die Basisvorsorge. Hiervon betroffen sind also Rürup Renten, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Versorgungswerke bei Selbstständigen und landwirtschaftliche Alterskassen.
Was ist mit anderen Aufwendungen zur Altersvorsorge aus steuerlicher Sicht geschehen?
Ab 2009 gibt es speziell für die Aufwendungen zur Altersvorsorge eigene Formulare, die als „Vorsorgeaufwand“ benannt sind. In diesem Formular können weitere Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Dies betrifft beispielsweise Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 gegründet wurden sowie Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen. Auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitspolicen können in entsprechendem Formular angegeben werden.
Generell nicht mehr abgezogen werden können Beiträge zu neuen Kapital- und Rentenlebensversicherungen ab dem Jahr 2005. Kosten für Bausparverträge sind zudem ebenso von Abzug ausgeschlossen wie Beiträge in eine Direktversicherung.