Arbeitgeberanteil zur Privaten Krankenversicherung
Diesen Anteil zur privaten Krankenversicherung bezahlt der Arbeitgeber
Als Angestellter mit festem Einkommen und Arbeitsplatz erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss zu den monatlichen Krankenkassenbeiträgen. Dieser Zuschuss wird automatisch vom Arbeitgeber für die Beiträge gewährt, die an die gesetzlichen Sozialsysteme zu entrichten sind. Hierzu zählen neben dem Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung auch die Zuschüsse zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Regel nimmt der Arbeitgeberzuschuss knapp die Hälfte der zu entrichtenden Beiträge ein. Der Gesetzgeber spricht hier von einer gerechten Lastenverteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Jedoch wird sich die Lastenverteilung zum Nachteil der Arbeitnehmer in den nächsten Jahren verschieben. Ein erster Grundstein hierfür wurde mit der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2011 gelegt.
Der fixierte Arbeitgeberzuschuss seit 2011
Im Zuge der Beitragsanpassung für die gesetzlichen Krankenversicherungen hat die Bundesregierung gleichzeitig den Arbeitgeberanteil auf einen festen Prozentsatz
fixiert. Und so wird die aktuelle Erhöhung von 0,3% noch von beiden Teilen – dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber – getragen. Der aktuelle Gesamtbetrag von 15,5%
wird geteilt und der Arbeitnehmer muss davon 7,3% tragen. Genau diesen Anteil hat die Bundesregierung nun als feste Größe fixiert. Sollte es in der Zukunft – und davon
ist auszugehen – wieder zu Erhöhungen in den Beitragssätzen für die gesetzlichen Krankenkassen kommen, so muss diese Erhöhung einzig und allein der Arbeitnehmer
tragen. Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt und wird sich nicht ändern. Dass es so in nächster Zukunft zu einer weiteren Reduzierung der Nettolöhne
kommen wird, ist bereits jetzt abzusehen. Der fixierte Arbeitgeberzuschuss gilt auch für die Jahre 2012, fortfolgende.
Für Arbeitgeber: Arbeitgeber-Anteile berechen mit dem Gehaltsrechner für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer: Nettoeinkommen berechnen mit dem Brutto Netto Rechner
Wer als Angestellter von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung wechselt, muss sich keine Gedanken über den Arbeitgeberzuschuss machen. Denn der Arbeitgeber wird diesen weiterhin bestreiten. Durch den Wechsel können beide Seiten profitieren. Erzielt der Arbeitnehmer durch den Wechsel einen geringeren Beitragssatz, als vormals in der gesetzlichen Krankenversicherung, so schrumpft nicht nur der Arbeitnehmeranteil, sondern auch der des Arbeitgebers. Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung sollte dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitgeteilt werden, damit dieser eine Neuberechnung der Beiträge vornehmen kann.
Selbständig Erwerbstätige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss
Selbständige, tragen die Kosten für die Krankenversicherung generell in vollem Umfang aus der eigenen Tasche. Gleiches gilt für Freiberufler, die ebenfalls keinen direkten Arbeitgeber haben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diesen Berufsgruppen die freie Wahl, ohne Einkommensgrenze, zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und einer Versicherung in einer privaten Krankenkasse gelassen. Steigt man beispielsweise in recht jungen Jahren in die private Krankenversicherung ein, so kann man hier mit einem recht günstigen Beitragssatz rechnen. Zudem besteht für Versicherte die Möglichkeit, den Beitragssatz durch die freie Tarifwahl der persönlichen Lebenssituation und somit auch dem Geldbeutel anzupassen.
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