Mit Hilfe von Kurzarbeit können Arbeitgeber recht schnell auf negative Veränderungen am Weltmarkt reagieren. Besteht ein vorübergehender Rückgang an Auftragseingängen ist die Kurzarbeit ein sinnvolles Mittel um den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu sichern. Kurzarbeit bedeutet eine Reduzierung der regulären Arbeitszeit und des Einkommens der in Kurzarbeit beschäftigten Mitarbeiter. Betroffene Arbeitnehmer erhalten einen finanziellen Ausgleich durch den Staat, die Höhe Ihres Anspruches können Sie mit unserem Kurzarbeitergeld Rechner berechnen. Anstatt einige Arbeitnehmer zu kündigen, wird die Arbeitszeit für mehrere Mitarbeiter gekürzt. Ein Unternehmen kann sich dadurch in harten Zeiten, finanziell entlasten, ohne dass Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Von der Kurzarbeit können beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren.
Ein Unternehmen kann nur in bestimmten Fällen zum Mittel Kurzarbeit greifen. Die Vorraussetzungen für Kurzarbeit sind staatlich geregelt, im folgenden Beschreiben wir die Vorraussetzungen von konjunktureller Kurzarbeit.
Damit ein Unternehmen Kurzarbeit durchführen kann, muss ein erheblicher Arbeitsausfall und Entgeltsausfall aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die das Unternehmen nicht zu verantworten hat, vorliegen.
Die Dauer für Kurzarbeit belief sich in der Vergangenheit auf 6 Monate. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise wurde im Januar 2009, im Rahmen des Konjunkturpaketes II, die Regelungen für das Kurzarbeitergeld angepasst und auf 18 Monate erweitert. Im Zuge von "Kurzarbeitergeld Plus" (Mitte 2009), wurde der Bezugsanspruch auf 24 Monate erweitert. Diese Regelung gilt auch für Betriebe die bereits im Jahre 2008 Kurzarbeit angemeldet hatten.
Generell hat Kurzarbeit keinerlei Auswirkung auf den Anspruch von Arbeitslosengeld I. Das Gegenteil ist der Fall, Kurzarbeit kann die Anspruchsgrundlage ausbauen, z.B. für Mitarbeiter deren Beschäftigungszeit vor Kurzarbeit noch keine 24 Monate Betrug. Denn auch während der Kurzarbeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beträge zur Sozialversicherung. Die Höhe und Bezugsdauer von Arbeitslosgeld richtet sich nach Ihrem Regeleinkommen. Laut § 131 Abs 3 SGB III dient als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld das reguläre Entgelt ohne die Minderung der Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit oder Winterausfallgeld.
Wird Kurzarbeit in einem Unternehmen eingeführt, dann werden die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Arbeitnehmer bleiben weiterhin bei der bestehenden Krankenversicherung versichert. Der Arbeitgeber kann Beiträge zur Sozialversicherung erstattet bekommen, die genaue Höhe ist dabei abhängig von der Höhe der Kurzarbeit (die Höhe des Fiktiven Entgeltes als Berechnungsgrundlage).
Für das aktuelle Entgelt bei Kurzarbeit (Istentgelt) besteht Sozialversicherungspflichtig für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das vom Staat bezahlte Kurzarbeitergeld ist davon ausgenommen und darüber hinaus von der Lohnsteuer befreit. Auf das Istengelt müssen weiterhin die Beträge für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte. Ausnahme KV hier zahlt der Arbeitnehmer den gesetzlichen Zuschlag von 0,9% und 0,25% Zuschlag auf die Pflegeversicherung für Kinderlose, analog wie vor Kurzarbeit.
Auf das Fiktiv errechnete Entgelt hat der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann dies bis zu 100% erstattet werden.
Für Personen, die vor Anordnung von Kurzarbeit einen Nebenjob hatten, führen die Erträge des Nebenjobs nicht zu einer Kurzarbeitergeld Reduzierung. Bei Personen die nach Anordnung von Kurzarbeitergeld einen Nebenverdienst aufnehmen, wird der Arbeitslohn des Nebenverdienstes auf das Istentgelt angerechnet und führt zu einer Verminderung des Kurzarbeitergeldes. Für die Berechnung Ihres Kurzarbeitergeldes bei einem Nebenjob (aufgenommen nach Anordnung von Kurzarbeit), addieren Sie zum Istengelt die Einnahmen des Nebenverdienstes und geben diesen Betrag im Rechner im Feld "Istentgelt" ein.
Wird ein Arbeitnehmer nach Anmeldung von Kurzarbeit krank, so erhält dieser im Zeitraum der gesetzlichen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sein Istengelt und das Kurzarbeitergeld. Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Anmeldung der Kurzarbeit, bekommt der Arbeitnehmer im Zeitraum der Entgeltfortzahlung, das Istentgelt plus anstatt des Kurzarbeitergeldes ein Krankengeld in gleicher Höhe. Das Krankengeld wird vom Arbeitgeber bezahlt und ist diesem durch die Krankenkasse zu erstatten.