Berechnung der Grundsicherung
Der Grundsicherungsrechner unterstützt Sie bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen. Das Thema Grundsicherung kennt viele Sonderfälle,
welche wir im Rechner teilweise berücksichtigen. Mehr Infos dazu im Informationsteil weiter unten.
Info's zur Grundsicherung
Was ist die Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung und deckt den grundlegenden Lebensunterhalt älterer Menschen ab (mit Vollendung des 65. Jahren) sowie von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Vorraussetzungen um Grundsicherung zu erhalten.
- Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben
- oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die das 18. Lebensjahre Vollendet haben.
- Um Grundsicherung zu erhalten muss der gewöhnliche Aufenthalt der Person in der BRD liegen.
- Die Person kann Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen oder Einkommen bestreiten.
- Bei nicht getrennt lebenden Verheirateten oder eheähnlichem Lebenspartner, nicht von dessen Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Als Einkommen werden folgende Einkünfte angerechnet:
- Einkommen aus einem Gewerbe
- Einkommen aus Renten oder Pensionen
- Wohngeld
- Unterhalt des Ehegatten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen oder sonstiges Einkommen aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Nießbrauch-, Wohnrechten, oder Altenteilrechten
- Kindergeld wird berücksichtigt
- sonstiges Einkommen
Vom Einkommen können folgende Aufwendungen abgezogen werden
- Steuern auf das Einkommen
- Pflichtbeiträge der Sozialversicherung
- Werbungskosten (bei Einkünften aus einem Gewerbe)
- angemessene Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind
Folgende Leistungen zählen nicht zum Einkommen:
- gesetzliche Leistungen für Kindererziehung (sowohl nach dem Kindererziehungsgesetz als auch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, z.B. Erziehungsgeld)
- Unterhaltsansprüche an Kinder oder Eltern (sofern deren Jahreseinkommen unter 100.000,- Euro liegt)
- Grundrente oder Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben
Der Anspruch auf Grundsicherung kann entfallen, wenn
- Die Höhe des Jahreseinkommens von Unterhaltsverpflichteten (wie z.B. von den eigenen Kindern) über 100.000,- Euro liegt.
- Wenn die Bedürftigkeit selbst, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (innerhalb einer 10 Jahres Frist).
- für Personen die Leistungen auf Basis des Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung
Der Anspruch auf Grundsicherung umfasst folgende Leistungen (monatliche Werte):
- Der Regelsatz beträgt für Alleinstehende und Alleinerziehende 359,- Euro. Bei Partnerschaften einer Bedarfsgemeinschaft sind jeweils 323,- Euro festgelegt. In Abhängigkeit vom Bundesland kann es regionale Regelsätze geben (In München beträgt der Regelsatz für Alleinstehende z.B. 384,- Euro anstatt 359,- Euro (Stand Juli 2009). In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Regelsätze in Abhängigkeit zum Bundesland. Diese wurden bis auf wenige Sonderfälle (z.B. München) nun vereinheitlicht.
- 287,- Euro für haushaltsangehöhrige Kinder in den Lebensjahren, von 14. bis zum abgeschlossenen 25.
- 251,- Euro für Kinder in den Lebensjahren, von 7. bis zum abgeschlossenen 13.
- 215,- Euro für Kinder bis zum abgeschlossenen 6. Lebensjahr.
- Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Mehr Infos weiter unten.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Zuschläge für die Erstausstattung einer Wohnung.
- Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen "G") einen zusätzlichen Mehrbedarf von 17 % bezogen auf den entsprechenden Regelsatz.
- Mehrbedarf für werdende Mütter mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, 17 % bezogen auf den entsprechenden Regelsatz.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende, dieser ist nach
Alter der Kinder und Anzahl gestaffelt (er reicht von 12 bis max. 60 % vom Eckregelsatz).
- Mehrbedarf für kostenintensive Ernährung. Anspruch haben kranke oder
behinderte Personen, die eine spezielle Ernährung benötigen, z.B. bei einer Glutenunverträglichkeit. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Art der Erkrankung.
- In bestimmten Fällen werden Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.
Von den Grundsicherungsleistungen sind die die eigenen Einkünfte wie z.B Wohngeld abzuziehen. Übersteigen die eigenen Einkünfte den grundsicherungsrechtlichen Bedarf, dann entfällt der Anspruch auf Grundsicherung. Sind die Einkünfte niedriger als der Bedarf aus den Grundsicherungsleistungen, dann wird der Unterschiedsbetrag ausgezahlt.
Auch Vermögen das bestimmte Freibeträge übersteigt, ist für den Lebensunterhalt heranzuziehen. Wenn das entsprechende Vermögen verbraucht ist, kann erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.
Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Was ist darunter zu verstehen?
Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten. Im Folgenden ein paar Richtwerte:
- Haushalt mit einer Person: 45 bis 50 m²
- Haushalt mit zwei Personen: 60 m² oder zwei Zimmer
- Haushalt mit drei Personen: 75 m² oder drei Zimmer
- Haushalt mit vier Personen: 85 bis 90 m² oder vier Zimmer
- pro weiteren Person, zusätzlich 10 bis 15 m² oder ein Zimmer
Das Amt prüft die individuellen Lebensverhältnisse des Berechtigten. Z. B. führt eine Behinderung zu einer Erhöhung des Wohnraumbedarfs.
Für das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, gibt es andere Richtwerte, mehr Infos weiter unten.
Was geschieht, im Falle einer unangemessenen Wohnung
Was passiert, wenn meine Wohnung nicht angemessen ist?
Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch, dann hat das
Am die erhöhten Kosten grundsätzlich in der vollen Höhe zu tragen. Dies gilt für den Zeitraum bis zu einer zumutbaren Verwertung der alten- und Beschaffung einer neuen Wohnung. Nicht angemessene Kosten werden längstens 6 Monate vom Amt übernommen.
Vermögen
Zum Vermögen des Anspruchberechtigten zählen z.B.
- Haus- und Grund
- Das Auto
- Bankguthaben und Bargeld
- Wertpapiere
- Lebens- und Sterbeversicherungen (Rückkaufwert)
Freibeträge auf Vermögen des Anspruchberechtigten gibt es z.B. in folgender Form.
- Geldbeträge bis 2.301,- Euro bei Alleinstehenden
- Geldbeträge bis 2.915,- Euro bei Bedarfsgemeinschaften
- Geldbeträge in Höhe von 256,- Euro für jede unterhaltene Person
- angemessener Wohn- und Grundbesitz, das von den Berechtigten und deren Angehörigen bewohnt wird
Angemessener Wohn- und Grundbesitz
Was ist darunter zu verstehen?
Eine angemessene Größe für ein selbst genutztes Eigenheim gibt es folgende Faustregel bei einem Vierpersonenhaushalt:
- Als Wohnfläche bei einem Haus gelten bis zu 130 m² als angemessen
- Für die Eigentumswohnung gelten bis zu 120 m² als angemessen
Was tun, wenn die gewährte Grundsicherung nicht ausreicht
Reichen die Leistungen aus Grundsicherung nicht aus um den Bedarf des Berechtigten zu decken, dann soll das zuständige Amt die weiteren Leistungen in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen, sofern der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Waschmaschine defekt ist. Der Berechtigte muss dafür einen Antrag stellen. Das Amt kann wählen ob es den Bedarf in Form von Geld oder einer Sachleistung deckt. Berechtigte müssen dieses Darlehen zurück bezahlen. Das Amt kann dazu 5 % des monatlichen Eckregelsatzes einbehalten.
Vergünstigungen für Grundsicherungsbeziehende
Ein paar Beispiele von Vergünstigungen sind:
- Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Personen
- GEZ, Rundfunkgebührenbefreiung
- Vergünstigungen für das telefonieren
- Viele Einrichtungen gewähren Eintrittspreis-Rabatte (z.B. Schwimmbäder)
- Sozialtarife von Stromanbietern