Grundsicherung berechnen (monatliche Werte) 
 
 Ihre Lebenssituation 
 Bedarfsgemeinschaft mit Partner?    Ja  
   Antragsteller
 Regelsatz (Stand 2018)   €
 Angemessene Mietkosten inkl. Nebenk.
  €
 Angemessene Heizkosten
  €
 Besitz Schwerbehindertenausweis    Ja
 
 Anrechnung von Einkommen (Netto) 
 Rente (Ruhegeld)   €
 Wohngeld   €
 Sonstiges Einkommen   €
 
Info's zur Grundsicherung

Was ist die Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung und deckt den grundlegenden Lebensunterhalt älterer Menschen ab (mit Vollendung des 65. Jahren) sowie von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Beispiel, Sie beziehen eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und können aus diesen Mitteln Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, dann können Sie Grundsicherungsleistungen erhalten. Man spricht hier auch von der Grundsicherungsrente.

Grundsicherung 2018 / Regelsätze ab 01.01.2018

Ab 1. Januar 2018 gelten folgende Regelsätze zur Grundsicherung:
Alleinstehende 416,- €
Pro Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 374,- €

Vorraussetzungen um Grundsicherung zu erhalten.


  • Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die das 18. Lebensjahre Vollendet haben.
  • Um Grundsicherung zu erhalten muss der gewöhnliche Aufenthalt der Person in der BRD liegen.
  • Die Person kann Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen oder Einkommen bestreiten.
  • Bei nicht getrennt lebenden Verheirateten oder eheähnlichem Lebenspartner, nicht von dessen Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Als Einkommen werden folgende Einkünfte angerechnet:

  • Einkommen aus einem Gewerbe
  • Einkommen aus Renten oder Pensionen
  • Wohngeld
  • Unterhalt des Ehegatten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen oder sonstiges Einkommen aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Nießbrauch-, Wohnrechten, oder Altenteilrechten
  • Kindergeld wird berücksichtigt
  • sonstiges Einkommen

Vom Einkommen können folgende Aufwendungen abgezogen werden

  • Steuern auf das Einkommen
  • Pflichtbeiträge der Sozialversicherung
  • Werbungskosten (bei Einkünften aus einem Gewerbe)
  • angemessene Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind

Folgende Leistungen zählen nicht zum Einkommen:

  • gesetzliche Leistungen für Kindererziehung (sowohl nach dem Kindererziehungsgesetz als auch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, z.B. Erziehungsgeld)
  • Unterhaltsansprüche an Kinder oder Eltern (sofern deren Jahreseinkommen unter 100.000,- Euro liegt)
  • Grundrente oder Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben

Der Anspruch auf Grundsicherung kann entfallen, wenn

  • Die Höhe des Jahreseinkommens von Unterhaltsverpflichteten (wie z.B. von den eigenen Kindern) über 100.000,- Euro liegt.
  • Wenn die Bedürftigkeit selbst, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (innerhalb einer 10 Jahres Frist).
  • für Personen die Leistungen auf Basis des Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung

Der Anspruch auf Grundsicherung umfasst folgende Leistungen (monatliche Werte):

  • Der Regelsatz beträgt für Alleinstehende und Alleinerziehende 416,- Euro. Bei einer Bedarfsgemeinschaft sind jeweils 374,- Euro festgelegt (Stand Jan. 2018).
  • 332,- Euro für nicht erwerbsfähige erwachsene Personen bis 25 Jahren, ohne eigenen Haushalt, die im Haushalt anderer Personen leben.
  • 316,- Euro für haushaltsangehöhrige Kinder in den Lebensjahren 14 bis 18.
  • 296,- Euro für Kinder in den Lebensjahren 6 bis 14.
  • 240,- Euro für Kinder unter 6 Jahren.
  • Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Mehr Infos weiter unten.
  • Private Krankenversicherung im Basistarif: Hier wird der halbe Tarif übernommen sofern sozialhilferechtlicher Bedarf besteht.
  • Zuschläge für die Erstausstattung einer Wohnung.
  • Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen "G") einen zusätzlichen Mehrbedarf von 17 % bezogen auf den entsprechenden Regelsatz.
  • Mehrbedarf für werdende Mütter mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, 17 % bezogen auf den entsprechenden Regelsatz.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende, dieser ist nach Alter der Kinder und Anzahl gestaffelt (er reicht von 12 bis max. 60 % vom Eckregelsatz).
  • Mehrbedarf für kostenintensive Ernährung. Anspruch haben kranke oder behinderte Personen, die eine spezielle Ernährung benötigen, z.B. bei einer Glutenunverträglichkeit. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Art der Erkrankung.
  • In bestimmten Fällen werden Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.

Von den Grundsicherungsleistungen sind die die eigenen Einkünfte wie z.B Wohngeld abzuziehen. Übersteigen die eigenen Einkünfte den grundsicherungsrechtlichen Bedarf, dann entfällt der Anspruch auf Grundsicherung. Sind die Einkünfte niedriger als der Bedarf aus den Grundsicherungsleistungen, dann wird der Unterschiedsbetrag ausgezahlt.

Auch Vermögen das bestimmte Freibeträge übersteigt, ist für den Lebensunterhalt heranzuziehen. Wenn das entsprechende Vermögen verbraucht ist, kann erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Angemessener Wohn- und Grundbesitz

Eine angemessene Größe für ein selbst genutztes Eigenheim, im Folgenden ein paar Richtwerte:

  • Haushalt mit einer Person: 45 bis 50 m²
  • Haushalt mit zwei Personen: 60 m² oder zwei Zimmer
  • Haushalt mit drei Personen: 75 m² oder drei Zimmer
  • Haushalt mit vier Personen: 85 bis 90 m² oder vier Zimmer
  • pro weiteren Person, zusätzlich 10 bis 15 m² oder ein Zimmer

Das Amt prüft die individuellen Lebensverhältnisse des Berechtigten. Z. B. führt eine Behinderung zu einer Erhöhung des Wohnraumbedarfs.

Was geschieht, im Falle einer unangemessenen Wohnung

Was passiert, wenn meine Wohnung nicht angemessen ist? Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch, dann hat das Am die erhöhten Kosten grundsätzlich in der vollen Höhe zu tragen. Dies gilt für den Zeitraum bis zu einer zumutbaren Verwertung der alten- und Beschaffung einer neuen Wohnung. Nicht angemessene Kosten werden längstens 6 Monate vom Amt übernommen.

Vermögen

Zum Vermögen des Anspruchberechtigten zählen z.B.

  • Haus- und Grund
  • Das Auto
  • Bankguthaben und Bargeld
  • Wertpapiere
  • Lebens- und Sterbeversicherungen (Rückkaufwert)

Freibeträge auf Vermögen des Anspruchberechtigten gibt es z.B. in folgender Form.

  • Vermögensschutz auf kleinere Barbeträge bis zu 5.000 Euro
  • Schutz von Altersvorsorgevermögen in der Auszahlungsphase bei regelmäßiger Auszahlung z.B. monatlich.
  • angemessener Wohn- und Grundbesitz, das von den Berechtigten und deren Angehörigen bewohnt wird

Was tun, wenn die gewährte Grundsicherung nicht ausreicht

Reichen die Leistungen aus Grundsicherung nicht aus um den Bedarf des Berechtigten zu decken, dann soll das zuständige Amt die weiteren Leistungen in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen, sofern der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Waschmaschine defekt ist. Der Berechtigte muss dafür einen Antrag stellen. Das Amt kann wählen ob es den Bedarf in Form von Geld oder einer Sachleistung deckt. Berechtigte müssen dieses Darlehen zurück bezahlen. Das Amt kann dazu 5 % des monatlichen Eckregelsatzes einbehalten.

Vergünstigungen für Grundsicherungsbeziehende

Ein paar Beispiele von Vergünstigungen sind:

  • Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Personen
  • GEZ Rundfunk- und Fernsehgebühren: Die Befreiung der Gebührenpflicht erfolgt, wenn Sie den Leistungsbescheid des Sozialamtes der GEZ vorlegen.
  • Vergünstigungen für das telefonieren
  • Viele Einrichtungen gewähren Eintrittspreis-Rabatte (z.B. Schwimmbäder)
  • Sozialtarife von Stromanbietern

Schonvermögen bei Grundsicherung

Unter Schonvermögen versteht man den Anteil am Vermögen eines Sozialleistungsbezugsberechtigten, der vor Erhalt der Sozialleistung nicht verwertet werden muss. Neben Hartz 4 Empfängern steht auch Rentner die auf Grundsicherung angewiesen sind ein Schonvermögen zu. Die Höhe des Schonvermögens ist zwar geringer als bei Hartz 4 Empfängern, aber auch bei Rentnern ist das Vermögen aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie der Riester-Rente komplett geschützt. Nach den Bestimmungen von § 90 Abs. 2 Ziff. 1 SGB XII, inkl. Zinsen, Boni, staatliche Zulagen, etc. Hinzu kommt ein Schonvermögen Freibetrag von 2.600,- € plus ev. Erhöhungsbetrag für unterhaltsberechtigte Personen.

Ausnahmekatalog nach § 90 Abs. 2 SGB XII (Schonvermögen) mit weiteren Vermögenswerten die dem Schonvermögen (für Rentner) unterliegen.

Infos zur Berechnung

Regelsätze
Selektieren Sie die Felder im Rechner entsprechend Ihrer Lebenssituation. Die Regelsätze werden automatisch gesetzt (Werte Stand Jan. 2017). Der Regelsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt 409,- Euro. Bei Partnerschaften einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 368,- Euro.

Berechnungsmethode
Die Regelsätze und Mehrbedarfssätze addieren sich zum Gesamtbedarf, abzüglich der Nettoeinkommensbeträge. Das Ergebnis ist der ungedeckte Bedarf der in Form der Grundsicherung geleistet wird.