Unser Erbschaftssteuerrechner ermittelt das geerbte Nettovermögen. Einfach die geerbten Vermögenswerte in den Rechner eintragen und die Berechnung starten.
Angehöriger | Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG) |
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Ehepartner | 500.000,- € | 256.000,- € |
Kind bis 5 Jahre | 400.000,- € | 52.000,- € |
Kind von 6 bis 10 Jahre | 400.000,- € | 41.000,- € |
Kind von 11 bis 15 Jahr | 400.000,- € | 30.700,- € |
Kind von 16 bis 20 Jahre | 400.000,- € | 20.500,- € |
Kind von 21 bis 27 Jahre | 400.000,- € | 10.300,- € |
Kind ab 27 Jahren | 400.000,- € | 0,- € |
Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) | 500.000,- € | 256.000,- € |
Enkel | 200.000,- € | 0,- € |
Eltern / Großeltern | 100.000,- € | 0,- € |
Bruder / Schwester | 20.000,- € | 0,- € |
Nichte / Neffe | 20.000,- € | 0,- € |
Stiefelternteil | 20.000,- € | 0,- € |
Schwiegerkind | 20.000,- € | 0,- € |
Schwiegerelternteil | 20.000,- € | 0,- € |
geschiedener Ehegatte | 20.000,- € | 0,- € |
anderst Berechtigte | 20.000,- € | 0,- € |
Forderungen gegenüber den Erben zu gunsten dritter Personen, werden im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland als Nachlassverbindlichkeit bezeichnet (§ 1967 Abs.2 BGB). Beispiele hierfür sind: Schulden des Verstorbenen / der Verstorbenen (des Erblassers) zu Lebzeiten, Beerdigungskosten, Zugewinnausgleichsansprüche an den überlebenden Ehegatten, Bestattungskosten (pauschal 10.300,- € ohne Nachweis) des Erblassers,... . Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig vom geerbten Vermögen. Der Steueraufwand für Erbschaftssteuer vermindert sich dadurch.
Neben dem persönlichen Freibetrag steht bestimmten erbberechtigten Personen auch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu (§17 ErbStG). Berechtigte sind die Kinder, Stiefkinder und der Ehegatte. Bei Kindern ist die Höhe des besonderen Versorgungsfreibetrags altersabhängig. Bei Hinterbliebenen die Versorgungsbezüge wie z.B. eine Witwenrente oder Waisenrente beziehen wird der Versorgungsfreibetrag um den jeweiligen Kapitalwert der Rente gekürzt.